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Satzung


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§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Hermann-Schroeder-Gesellschaft e.V. und hat seinen Sitz in Bernkastel-Kues. Er ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Bernkastel eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Zweck des Vereins ist die künstlerische und wissenschaftliche Pflege des musikalischen Werkes von Hermann Schroeder.

2. Insbesondere organisiert der Verein ein jährliches Treffen an wechselnden Orten mit Konzerten, Vorträgen oder musikalisch gestalteten Gottesdiensten mit Musik von Hermann Schroeder. Dabei sollen auch Werke anderer Komponisten, die in einem historischen oder inhaltlichen Zusammenhang stehen, berücksichtigt werden.

3. Der Verein wird sich in Kontakten mit Dirigenten, Kirchenmusikern, Chorleitern, Schulmusikern und anderen Interpreten für Aufführungen von Werken Hermann Schroeders einsetzen.

4. Der Verein wird sich bemühen, Tonträgeraufnahmen, Publikationen und Konzerte durch beratende, organisatorische und finanzielle Unterstützung zu fördern.

5. Der Verein informiert seine Mitglieder in regelmäßigen Rundbriefen über Veranstaltungen, Veröffentlichungen sowie Konzerte mit Musik von Hermann Schroeder.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

4. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

5. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

6. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Kultur, namentlich für die künstlerische und wissenschaftliche Pflege sowie die Archivierung des Werkes von Hermann Schroeder.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden.

2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch Beschluss des Vorstandes.

3. Die Mitgliedschaft endet durch
3.1 Kündigung,
3.2 Ausschluss und
3.3 Tod (bei natürlichen Personen) oder Auflösung (bei juristischen Personen).

4. Die Kündigung der Mitgliedschaft hat durch eingeschriebenen Brief an den Vorsitzenden des Vereins unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluss zu erfolgen.

5. Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Ausschluss eines Mitgliedes verfügen. Über einen Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 5 Beiträge

Der Jahresbeitrag beträgt € 25,- für Einzelpersonen, € 7,50 für Schüler und Studenten und € 50,- für juristische Personen und Personenvereinigungen und ist durch bargeldlose Überweisung auf das Vereinskonto (oder Abbuchungsauftrag) zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand,

3. der Beirat.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

2. Bei besonderen Anlässen oder wenn Vereinsinteressen dies erfordern, kann auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand verlangt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung außerhalb dieser Zeit einberufen werden. Sie muss in einer Frist von spätestens drei Monaten nach Antragstellung stattfinden.

§ 8 Einladungsfrist

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch Brief einberufen. Sie kann – soweit die Frist gewahrt bleibt – durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt des Vereins einberufen werden.

2. Der Einberufung ist – neben der Angabe von Ort und Zeit – auch die vorläufige Tagesordnung beizufügen.

3. Anträge zur Tagesordnung können bis zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form an den Vorstand gestellt werden.

§ 9 Ablauf der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide Vorsitzende verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

2. Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung Ergänzungen zur vorläufigen Tagesordnung beschließen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

3. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies beantragt.

4. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über
4.1 Bestellung und Abberufung des Vorstandes,
4.2 Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes,
4.3 Ernennung von zwei Kassenprüfern,
4.4 Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder.

5. Die Mitgliederversammlung berät und entscheidet über die künstlerischen und wissenschaftlichen Aktivitäten der Hermann-Schroeder-Gesellschaft.

6. Die Mitgliederversammlung entscheidet gegebenenfalls über die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 11 Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und in den Vereinsakten aufzubewahren. Sie müssen Ort und Zeit der Versammlung, Abstimmungsergebnisse und die Unterschriften des Versammlungsleiters und des Schriftführers enthalten.

§ 12 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Schatzmeister hat für jedes Geschäftsjahr einen Kassenbericht zu erstellen und das Budget für das kommende Geschäftsjahr vorzulegen.

§ 13 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, dass und welche Personen zusätzlich dem Vorstand angehören sollen.

2. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie sind ehrenamtlich tätig.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit – durch Tod oder Rücktritt – aus, so hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu wählen.

5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 14 Der Beirat

1. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.

2. Der Beirat bildet mit dem Vorstand zusammen den erweiterten Vorstand.

3. Die Mitglieder des Beirates werden jeweils von der Mitgliederversammlung mit dem Vorstand für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

4. Der Beirat sollte einmal im Jahr schriftlich zu einer Sitzung einberufen werden.

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf dabei einer Zweidrittel-Mehrheit.

2. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss mit der Einladung und der Tagesordnung gesondert mitgeteilt werden.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung der Hermann-Schroeder-Gesellschaft e.V., die am 28. Oktober 1995 in der Musikhochschule Köln stattfand, einstimmig verabschiedet. Die Satzung wurde am 21. August 1996 vom Amtsgericht Bernkastel genehmigt und die Gesellschaft mit Wirkung vom 28. Oktober 1995 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Bernkastel eingetragen.